Karlsruhe, den 01.07.2010. Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ginkgo nicht in Lebensmitteln eingesetzt werden darf. "Wir sehen die Verwendung arzneilich wirksamer Bestandteile in Lebensmitteln kritisch. Eine derartige Unschärfe zwischen Arznei- und Lebensmitteln kann auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein", begrüßt Prof. Michael Habs, Geschäftsführer bei Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Hersteller von EGb 761® (Tebonin®, apothekenpflichtig), das BGH-Urteil (Az: I ZR 19/08).
Anstoß der heutigen Revisionsentscheidung vor dem BGH war die Frage, ob das Erfrischungsgetränk "Carpe Diem – Ginkgo" mit einem angegebenen Ginkgo-Extrakt Gehalt von 0,02 % verkehrsfähig ist.
Ein spezieller Ginkgo-Extrakt (EGb 761®) ist in Deutschland als Arzneimittel zugelassen. Wirksamkeit und Verträglichkeit sind in großen klinischen Studien belegt. Durch den Herstellungsprozess werden potentiell schädliche Substanzen aus dem Extrakt entfernt. Dies ist bei der Verwendung von Blättern oder ungenügend definierten Extrakten nicht zu erreichen.
Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG
Kommunikation und Neue Medien
Otto Ahlmann
Willmar-Schwabe-Str. 4
76227 Karlsruhe
Telefon (0721) 4005-379
Telefax (0721) 4005-760
otto.ahlmann@schwabe.de
Sie werden regelmäßig über die aktuellen Pressemitteilungen auf der Schwabe-Webseite informiert.
Jetzt kostenlos anmelden
Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG
Kommunikation und Neue Medien
Otto Ahlmann
Willmar-Schwabe-Str. 4
76227 Karlsruhe
Telefon (0721) 4005-379
Telefax (0721) 4005-760
otto.ahlmann@schwabe.de
Hier können Sie die Schriftgröße ändern.
Schriftgröße